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Gerichtliche Bestellung eines Notverwalters durch einstweilige Verfügung bei zerstrittener WEG, § 21 Abs. 4 und 8 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 419/12, 23.11.2012
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Ist eine Eigentümergemeinschaft dermaßen zerstritten, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Verwalter per Mehrheitsbeschluss nicht bestellen wird, so dass das Gericht auch ohne vorherige Befassung der Eigentümerversammlung eine Notverwaltung durch einstweilige Verfügung einsetzen kann.

Das Gericht ist nach § 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG befugt, auf den Antrag eines Wohnungseigentümers hin einen Verwalter für das gemeinschaftliche Eigentum - bei Vorliegen der Voraussetzungen auch im Wege der einstweiligen Verfügung - zu bestimmen (BGH V ZR 146/10, NJW 2011, 3025; vorhergehend LG Köln 29 S 208/09, zitiert nach juris; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 158; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 193).
Das LG Karlsruhe ist der Rechtsauffassung des BGH gefolgt, wonach im Rahmen eines ZPO-Verfahrens die Verbindung eines Hauptsacheverfahrens mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig sein soll. Das Gesetz gibt für eine solche Handhabung keinen Raum. Es handelt sich vorliegend demnach um eine richterliche Rechtsfortbildung im Bereich des WEG-Verfahrensrechts.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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