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Gerichtliche Bestellung eines Notverwalters durch einstweilige Verfügung bei zerstrittener WEG, § 21 Abs. 4 und 8 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 419/12, 23.11.2012
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Das LG Karlsruhe ist der Rechtsauffassung des BGH gefolgt, wonach im Rahmen eines ZPO-Verfahrens die Verbindung eines Hauptsacheverfahrens mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig sein soll. Das Gesetz gibt für eine solche Handhabung keinen Raum. Es handelt sich vorliegend demnach um eine richterliche Rechtsfortbildung im Bereich des WEG-Verfahrensrechts.
Verbundene Urteile
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LG Karlsruhe, AZ: 11 T 16/15, 23.12.2015
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AG Minden, AZ: 36 C 13/13, 25.07.2014
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LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 46/14, 14.07.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 182/12, 24.05.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 146/10, 10.06.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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