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Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege einer einstweiligen Verfügung durch einen Unterlassungsantrag des Arbeitgebers
LAG Düsseldorf, AZ: 7 TaBVGa 2/20, 25.03.2020
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Der Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung durch einen Unterlassungsantrag des Arbeitgebers kommt nur dann in Betracht, wenn die Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist, sodass die bloße Anfechtbarkeit nicht genügt.

Die nur fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstandes reicht für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht aus, denn die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt für einen Anspruch auf Abbruch der Wahl gerade nicht.

Ausgehend davon, dass die Durchführung der Betriebsratswahl dem Wahlvorstand in einer einstweiligen Verfügung nur dann untersagt werden kann, wenn die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit die Nichtigkeit dieser Wahl zur Folge hätte, tendiert die Beschwerdekammer zu der Auffassung, dass im Hinblick auf diesen Ausnahmecharakter des Wahlabbruchs im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Wahlabbruch dann nicht gerechtfertigt sein kann, wenn die zugrunde liegenden Rechtsfragen höchstrichterlich nicht geklärt sind.
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