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Streit über die zutreffende Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 167/19, 10.06.2020
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Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Begriff nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie diesen in dem Sinne gebraucht haben, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Auffassung der beteiligten Branchen entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind.

Das qualifizierte Übersetzen setzt voraus, dass die Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt . Dies verlangt nach Wortlaut und Systematik der tariflichen Regelung nicht die tatsächliche Ausübung einer Kontrolle in jedem Einzelfall. Ein qualifiziertes Übersetzen iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF liegt schon dann nicht vor, wenn die Möglichkeit einer Kontrolle eröffnet ist.

Die Kontrolle iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF ist nicht mit der inhaltlichen Überprüfung der Übersetzung gleichzusetzen. Unter "Kontrolle" ist vielmehr die nach der Organisation des Arbeitgebers vorgesehene regelmäßige Möglichkeit einer - nicht zwingend inhaltlichen - Prüfung zu verstehen, die über die Ausübung des allgemeinen arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bei Erbringung der Arbeitsleistung hinausgeht.
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