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Nutzung betriebsspezifischen Know-hows ist erhebliches Indiz für Vorliegen eines Betriebsübergangs
LAG Mainz, AZ: 5 Sa 365/19, 23.07.2020
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Ein Betriebsübergang iSd. Richtlinie 2001/23/ sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt.

Gegen eine Veränderung des Betriebszwecks und damit für einen Betriebsübergang spricht, wenn die Tätigkeiten vor und nach der Übernahme von Betriebsmitteln oder von wesentlichen Teilen des Personals ähnlich, d.h. nicht wesentlich anders, sind.

Der Nutzung betriebsspezifischen Know-hows kommt für die Frage des Betriebsübergangs ganz erhebliche Bedeutung zu.

Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611a Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt.

Grundsätzlich gilt, dass alle Willenserklärungen, die in einem Betrieb oder Unternehmen Dritten gegenüber abgegeben werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt wird, oder sich aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt, im Namen dessen abgegeben sind, der den Betrieb oder das Unternehmen betreibt.
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