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Coronabedingte Kürzung von Urlaubstagen
LAG Düsseldorf, AZ: 6 Sa 824/20, 12.03.2021
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Während der Dauer der Kurzarbeit Null muss der betreffende Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen. Da folglich keine ganzjährige Arbeitspflicht besteht, hat grundsätzlich eine jahresbezogene Umrechnung zu erfolgen.

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit "Null" keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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