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Azubi darf Ausbildung vorzeitig zu einem späteren Termin kündigen; 22 Abs.2 BBiG
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 50/17, 22.02.2018
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§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen.

Das Recht zur vorzeitigen Kündigung hängt nicht davon ab, dass der Gesetzgeber in einer Kündigungsregelung deutlich macht, dass die Kündigung "spätestens" zu einem bestimmten Termin erfolgen muss, wie es zum Beispiel in § 621 Nr 2 BGB und § 621 Nr 3 BGB für Dienstverhältnisse geschehen ist.?

Das Erklären einer vorzeitigen Kündigung ist im Ergebnis nichts anderes als der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung zu einem früheren Datum.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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