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Testament: "Abkömmlinge" meint auch Enkel und Urenkel
OLG Oldenburg, AZ: 3 U 24/18, 11.09.2019
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Der Gebrauch des Wortes „Abkömmlinge“ in einem notariellen Testament spricht dafür, dass auch „Abkömmlinge“ i.S.d. § 1924 BGB gemeint sind, d.h. nicht nur Kinder, sondern auch die Enkel.

Der „Wegfall eines Erben“ i.S.d. § 2094 BGB liegt auch vor, wenn seine Einsetzung nichtig ist. Für die Bejahung einer Anwachsung auch in diesen Fällen spricht, dass dies dem Willen des Erblassers Rechnung trägt, über den gesamten Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge vollständig zu verfügen. Für den Erblasser macht es keinen Unterschied, ob eine Erbeinsetzung von vornherein nichtig ist oder der Erbe später wegfällt. Auch dies spricht für eine Anwachsung in diesen Fällen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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