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Drei Vergleichsangebote auch in Zeiten von Corona erforderlich / Gemeinschaft darf durch Instandsetzungsmassnahme begünstigten Wohnungseigentümer nicht die Mehrheit der Kosten auferlegen.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 16/21, 29.04.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop COVID19 Covid-19
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§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F. legt fest, dass die Eigentümer für einzelne Kosten eine von der Teilunsgerklärung abweichende Kostenregelung beschließen können. Das eine vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Abweichung der Kostentragung durch Beschluss aufgrund eines nicht gegebenen "Direktanspruchs" - was auch immer hierunter zu verstehen sein soll - nichtig sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Bereits anch dem alten WEG-Recht gab es in § 16 Abs. 4 WEG eine ähnliche Regelung, so dass sich diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts auch nicht mit der Unkenntnis der neuen Gesetzeslage rechtfertigen lässt.