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Es ist zulässig, in der Coronapandemie Eigentümerversammlungen ohne Anwesenheit der Wohnungseigentümer durchzuführen (sehr str.); § 23 WEG
LG Bremen, AZ: 4 S 239/21, 04.02.2022
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§ 23 Abs. 4 WEG
1. Negativbeschlüsse entfalten keine Sperrwirkung für inhaltsgleiche Anträge oder eine erneute Beschlussfassung, mit der Anfechtung kann der Antragsteller aber klären lassen, ob er durch die Ablehnung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzt worden ist. Deshalb besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung eines Negativbeschlusses (vgl. BGH, Urteil V ZR 114/09).

2. Erfolgt eine Einladung zur Eigentümerversammlung im Hinblick auf die Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Maßnahmen und Kontakteinschränkungen mit dem Hinweis “ dass diese Versammlung ggf. ohne persönliche Anwesenheit der Einzeleigentümer erfolgen muss", ist dies nicht zu beanstanden.

Es ist der allgemeinen pandemiebedingten Lage geschuldet, dass es aufgrund von Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder Quarantäneanordnungen nicht ausnahmslos möglich ist, Versammlungen unter persönlicher Teilnahme aller Eigentümer durchzuführen.

Auch eine in der Einladung enthaltene Aufforderung "Bitte informieren Sie sich im Vorwege darüber, ob ein persönliches Erscheinen im Rahmen der geltenden Coronamaßnahmen gestattet ist", rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.

Zwar kann dieser Formulierung nicht entnommen werden, bei wem und wo man sich erkundigen soll. Es wäre der Klägerin und den weiteren Wohnungseigentümern aber ohne Weiteres möglich gewesen, sich bei der Verwalterin durch einen Anruf oder eine EMail darüber zu informieren, ob eine persönliche Teilnahme an der Versammlung angesichts der örtlichen Gegebenheiten und einzuhaltenden Hygienemaßnahmen möglich ist.

Es wäre den Wohnungseigentümern außerdem auch zumutbar gewesen, sich selbst darüber zu informieren, welche Regelungen hinsichtlich Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten.
Diese Entscheidung ist keine Sternstunde der deutschen Justiz. Das LG Bremen ist das bisher einzige Gericht, welches die völlig abwegige Rechtsauffassung vertritt, dass in der Corona-Pandemie in den unantastbaren Kernbereich der Mitgliedschaft eines Wohnungseigentümers, nämlich das Recht auf eine persönliche Teilnahme an einer Eigentümerversammlung, eingegriffen werden darf.

Alle anderen Gerichte gehen ausnahmslos davon aus, dass jedem Wohnungseigentümer das Recht an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung auch in COVID19-Zeiten nicht verwehrt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop