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Beschlüsse einer Einmannversammlung (Vertreterversammlung) sind auch in der Corona-Pandemie nichtig; § 23 WEG
AG Bochum, AZ: 94 C 23/21, 17.02.2022
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Die Teilnahme an einer Eigetümerversammlung gehört zu den Kernbereichen des Wohnungseigentumsrechts.

Wird der Zugang zur Versammlung in unzulässiger Weise erschwert oder vereitelt, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.

Dies gilt auch, wenn es aufgrund der Corona-Pandemie zu behördlichen Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen kommt und der Verwalter zu einer Vertreterversammlung einlädt.

Macht die Einladung die Teilnahme an der Versammlung davon abhängig, dass die Wohnungseigentümer ihre Teilnahme 5 Tage vorher schriftlich dem Verwalter bekanntgeben müssen, wird der Eindruck erweckt, dass der Wohnungseigentümer an der Versammlung nicht teilnehemn darf, wenn er sich erst spontan zur Teilnahme entscheidet oder aus Nachlässigkeit die Frist versäumt.

Dies ist nicht vergleichbar mit der Entscheidung des AG Marburg, BeckRS 2021, 19255). Dabei kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung des Anmeldeerfordernisses an. Wird dieses etwa als Bitte an die Eigentümer herangetragen, mit dem Zweck die Planung und Durchführung der Versammlung zu erleichtern, jedoch zugleich ausdrücklich klargestellt, dass auch ohne Anmeldung die Teilnahme an der Versammlung nicht verwehrt wird, so dürfte nichts gegen dessen Zulässigkeit sprechen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop COVID19 Wohnungseigentümerversammlung Nichtigkeit Beschlussfassung