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Betreffen Einwände aus dem Grundverhältnis auch das Ausgleichverhältnis, § 426 BGB?
OLG München, AZ: 7 U 3972/07, 02.04.2008
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Ein Gesamtschuldner kann gegenüber Mitschuldnern, die eine fällige Forderung des Gläubigers (hier Vergütung eines Schiedsgutachtens) über die ihnen obliegende Quote hinaus erfüllt haben und nunmehr einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen, mit Einwendungen gegen die dem Ausgleichsanspruch zu Grunde liegende Forderung grundsätzlich nicht gehört.

Die Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 S. 1 und § 426 Abs. 2 BGB stehen selbständig nebeneinander und sind hin sichtlich Verjährung und Einwendungen gesondert zu betrachten. Einwände, die sich auf das Grundverhältnis, d.h. das Vertragsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger erstrecken, berühren das Ausgleichsverhältnis nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nicht.

Eine Durchbrechung des Grundsatzes kommt nur unter zwei Gesichtspunkten in Frage, nämlich bei einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern oder aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, insbesondere wenn die Mitschuldner die Zahlungen an den Gläubiger treuwidrig leisteten und Einwände gegen die Forderung schuldhaft unterließen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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