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Ausgleichsansprüche des Architekten im Innenverhältnis zum Werkunternehmer
OLG Koblenz, AZ: 2 U 664/16, 25.01.2018
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Die Haftung des Architekten als Planungs- und Aufsichtsverpflichteter einerseits und des ausführenden Werkunternehmers andererseits stellt eine Gesamtschuld i.S.v. § 426 BGB dar.

Neben dem in § 426 Abs. 2 BGB geregelten Forderungsübergang – vom Gläubiger auf den leistenden Gesamtschuldner – besteht unter den Gesamtschuldnern gemäß § 426 Abs. 1 BGB bereits mit dem Entstehen der Gesamtschuld – und somit schon vor der Befriedigung des Gläubigers – eine wechselseitige Verpflichtung, von der Verbindlichkeit in der Höhe befreit zu werden, die der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht.

Dem Ausgleichsanspruch des Architekten nach § 426 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Bauherrn gegen den Werkunternehmer inzwischen verjährt ist. Ebenso kann der Werkunternehmer dem Architekten nicht entgegenhalten, dieser selbst hätte dem Bauherrn eine Einrede – etwa die der Verjährung – entgegenhalten können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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