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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht - nur bei bedeutenden Fremdschaden?
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 5 Qs 58/18, 28.08.2018
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Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat auch ergibt, dass er Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). ?

Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits ist im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorzunehmen (hier: von 1.800 Euro auf 2.500 Euro).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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