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Notwehr trotz vorangegangener Provokation?
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 318/20, 03.03.2021
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Die bloße Kenntnis oder die billigende Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich genommen nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen.

Es bedarf Feststellungen zur den Kräfteverhältnissen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, wenn von einer Überschreitung der Grenzen der Notwehr durch den Angeklagten (hier: bei gefährlichen Körperverletzungshandlungen durch Schlagen mit einer Bierflasche und Fußtritt gegen den Kopf) ausgegangen wird.?

Den Urteilsgründen muss sicher entnommen werden, welches konkrete Verhalten des Angeklagten als ? zumindest leichtfertige ? Notwehrprovokation gewertet wird.?

Eine Rechtfertigung durch Notwehr kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter neben der Abwehr eines Angriffs andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht vollständig in den Hintergrund drängen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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