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Beschluss über den Abbruch von Schornsteinen, § 20 Abs.4 WEG
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 277/21, 10.05.2022
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Eine Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Veränderung führt erst dann zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er ohne sein Einverständnis gegenüber anderen beeinträchtigt wird.

Generell hat das Gericht keine Kosten-Nutzen-Analyse der baulichen Veränderung anzustellen, denn der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit baulicher Veränderungen eben nicht an die Verfolgung bestimmter Zwecke geknüpft, sondern allgemein in die Hände der Mehrheit gelegt. Deren subjektive Zielsetzung ist deshalb zu respektieren.

Gemäß § 18 Abs. 2 WEG hat die Gemeinschaft ein Ermessen in Bezug auf das, was sie als ordnungsgemäße Verwaltung ansieht. Grundsätzlich besteht ein weiter Ermessensspielraum der Gemeinschaft.
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