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Beschlusskompetenz von Untergemeinschaften über Stellplätze in einer Tiefgarage
LG Stuttgart, AZ: 2 S 3/20, 13.07.2020
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Durch die Teilungserklärung können Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und eigener (partieller) Beschlusskompetenz gebildet werden. Abweichungen vom Gesetz (WEG) müssen klar und eindeutig geregelt werden, sonst bleibt es beim dispositiven Gesetzesrecht bzgl. Instandsetzung und Kostentragung

Die Formulierung in der Gemeinschaftsordnung, dass "die jeweiligen Eigentümer der von der Sondernutzungsberechtigten-Gemeinschaft erfassten Wohnungseigentümer- und Teilungserklärungs-Rechte entsprechend ihrer Mieteigentümeranteile berechtigt und verpflichtet sind" begründet keine (exklusive) Beschlusskompetenz dieser Eigentümer, keine Instandsetzungsverpflichtung und auch keine Kostentragungspflicht dieser Sondernutzungsberechtigten.

Die weitere Formulierung in der Gemeinschaftsordnung "Die Sondernutzungsgemeinschaften [Untergemeinschaften] verwalten sich selbstständig" steht dem nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Formulierung "Die für einen Eigentümer geltenden Instandhaltungs- und Unterhaltungspflichten hinsichtlich der im Sondereigentum stehenden Räume gelten auch für die Räume, die im Wege des Sondernutzungsrechts ... zugewiesen sind."
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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