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Antrag auf Änderung des Familiennamens
VG Koblenz, AZ: 5 K 279/09.KO, 06.05.2009
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Der Familienname eines Menschen ist grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und deshalb nicht frei abänderbar. Nach § 3 Abs. 1 NÄG gilt eine Ausnahme hiervon nur dann, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung.

Die Belange der Allgemeinheit fordern in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens, wenn nicht die sich aus dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht ergebenden Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen.
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