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Zimmervermietung durch Landwirt an Erntehelfer ist ein Gewerbe
FG Kassel, AZ: 6 K 1612/11, 07.04.2014
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Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegenüber Erntehelfern in der Landwirtschaft gegen Lohneinbehalt stellt eine entgeltliche Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Die Beherbergung der Erntehelfer ist jedenfalls dann nicht von der Umsatzsteuer befreit, wenn die vermieteten Wohn- und Schlafräume vom Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden.

Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG hat zur Folge, dass er seinem Wortlaut nach zwar auf "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" Anwendung findet, damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. sei dem 01.01.2007 Art. 295ff. der Richtlinie 2006/112/EG Anwendung findet. Weder bei der entgeltlichen Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer noch bei deren entgeltlicher Verköstigung handelt es sich um landwirtschaftliche Dienstleistungen in diesem Sinne.

Die wiederholte Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern gegen Entgelt stellt zumindest dann keinen landwirtschaftlichen Hilfsumsatz dar, wenn es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um eine nachhaltige Tätigkeit handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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