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Darstellung rücklagenfinanzierter Ausgaben in der Jahreseinzelabrechnung/ Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen aus der Rücklage
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 18/15, 23.09.2015
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Rücklagenfinanzierte Ausgaben der Eigentümergemeinschaft müssen in der Jahreseinzelabrechnung ausdrücklich als Ausgaben aufgeführt werden, um der Informationsfunktion der Abrechnung gerecht zu werden. Eine Darstellung der Ausgaben in der Anlage zur Jahreseinzelabrechnung reicht hierzu nicht aus.

Selbst eine formal korrekte Darstellung der Bezahlung aus der Rücklage führt nicht zur Billigung durch die Wohnungseigentümer.

Es bedarf immer einer entsprechenden Beschlussfassung, wenn Instandsetzungsmaßnahmen dauerhaft aus der Rücklage finanziert werden.

In der Rücklage muss immer eine angemessene "eiserne Reserve" verfügbar sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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