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Gemeinschaft hat eine Beschlusskompetenz über Hundehaltungsverbot; §§ 18, 19 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 89/21, 09.03.2023
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Keywords: Gebrauchsregelung Nutzungsänderung Hunde Tiere Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Das ist vorliegend der Fall, in welchem das Landgericht Frankfurt seine eigene Begründung mit hypothetischen und typisierenden Betrachtungsweisen mehrfach selber widerlegt.
Nun ist die 2. Kammer des LG Frankfurt nicht gerade für ihre hundefreundliche Rechtsprechung bekannt, weshalb in den Entscheidungsgründen die neuere Rechtsprechung des BGH zur Hundehaltung mal völlig ignoriert wurde.
Das LG Frankfurt bejaht ein generelles Hundehaltungsverbot bei ausnahmsweiser Genehmigungsmöglichkeit mit allgemeinen Erwägungen (typisierende Betrachungsweise: Lärm Dreck), obwohl der BGH (VIII ZR 329/11 und VIII ZR 168/12) dieser Vorgehensweise bereits im Mietverhältnis eine Absage erteilt hatte.
Als Grund führt die Kammer aus, dass es in der Praxis schwierig sein kann, Beeinträchtigungen durch Lärm oder Dreck zu dokumentieren, führt dann aber aus, dass eine Hundehaltung zulässig sein kann, wenn "durch die konkrete Ausgestaltung der Hundehaltung im Einzelfall eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums weitgehend ausgeschlossen ist".
Wie will das LG Frankfurt im Einzelfall denn feststellen, ob eine konkrete Beeinträchtigung ausgeschlossen ist, wenn der konkrete Einzelfall praktisch nicht eintreten kann, weil der die Hundehaltung begehrende Eigentümer vor der Hundehaltung eine Genehmigung benötigt, es zum Zeitpunkt der Genehmigung oder deren Ablehnung aber noch gar nicht absehbar ist, ob von dem Hund irgendwelche unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen.
Ob eine Störung von einem Hund ausgeht oder nicht, wird man erst täglichen Umgang mit dem Hund in der Gemeinschaft feststellen können.
Erfahrungswerte aus bisherigen Hundehaltungen sind ebenso wenig geeignet, da jeder Hund seinen eigenen Charakter besitzt und auch jeder Hundehalter das Seine zu einer störungsfreien Hundehaltung betragen muss. Insoweit wird man entgegen der Auffassung des LG Frankfurt weder Hunde noch deren Halter pauschalisieren können.
Die Entscheidung des LG Frankfurt ist insoweit verfehlt, als sie praktisch zu einem Hundeverbot führt. Die typisierende Betrachtungsweisen werden entgegen der BGH-Rechtsprechung in den Vordergrund gerückt und die Ausnahmen an Kriterien geknüpft, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gar nicht erfüllt werden können, weil konkrete Erkenntnisse über den noch nicht vorhandenen Hund nicht vorliegen.
Insoweit wird man diese Rechtsprechung wohl als einen bedauerlichen Einzelfall bewerten müssen, dem vom BGH zuerkannten gesellschaftlichen Bedürfnis der Haustierhaltung mit althergebrachten Erwägungen entgegenzutreten.
Dem LG Frankfurt hätte es besser gestanden, seine nicht mehr zeitgemäße Rechtsprechung endlich aufzugeben und das generelle Verbot auf bekanntermaßen problembehaftete Hunderassen zu beschränken und im übrigen die Hundehaltung erst dann zu verbieten, wenn von einem in der WEG gehaltenen Hund konkrete Beeinträchtigungen ausgehen, wie es der BGH in seiner neueren Rechtsprechung auch mehrfach praktiziert hat.