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Wohnungseigentümergemeinschaft kann Hundehaltung nicht untersagen
AG Konstanz, AZ: 4 C 397/21, 10.02.2022
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Ein generelles Haustierverbot verstößt gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB und macht die Regelung nichtig.

Die Relativierung „soweit gesetzlich zulässig“ ändert nichts: Entweder bedeutet sie eine (überflüssige) Selbstverständlichkeit oder sie wird im Hinblick auf §§ 134, 138, 242 BGB so verstanden, dass die Verletzung dieser Vorschriften zur Unwirksamkeit des Verbots führt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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