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Entschädigung bei Verletzung des Benachteiligungsverbots bei der Wohnungsvergabe
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 811b C 273/15, 03.02.2017
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Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung.

Liegen Indizien vor, die die Vermutung rechtfertigen, dass ein potenzieller Mieter allein aufgrund seines ausländischen Namens keine Einladung zu einem Besichtigungstermin für eine Wohnung erhalten hat, so spricht der Anschein für eine Benachteiligung aufgrund ethnischer Herkunft.

Ein sog. "Testing-Verfahren" ist im Bereich der Wohnungsmiete zulässig und kann als Indiz für eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden.

§ 19 Abs. 3 AGG ist nur dann nicht auf Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts anzuwenden, wenn es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um "positive Maßnahmen" iS von § 5 AGG handelt.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der dreifachen Monatsmiete.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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