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Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage
LG Berlin I, AZ: 67 T 77/22, 20.12.2022
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Der Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage bemisst sich auch im Falle einer nach dem 31. Dezember 2020 erfolgten Klageerhebung nach dem 3-1/2-fachen Jahresbetrag des zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Differenzbetrages.

Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht der 18-fache Differenzbetrag ab dem auf die Rüge vom 28.04.2021 folgenden Monat Mai 2021 bis zum Ende der im Zeitpunkt des Streitwertbeschlusses laufenden Mietstaffel zum 31.10.2022 zugrunde zu legen. Maßgeblich ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, insofern das klägerische Begehren. In diesem aber fehlt für eine solche „Befristung“ des Feststellungsantrags bis zum Ende der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einschlägigen Staffel jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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