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Zum direkten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums
LG Dortmund, AZ: 1 S 52/21, 28.03.2023
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Ein Wohnungseigentümer kann einen bereit im Oktober 2020 rechthängigen Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 weiterfolgen.

Die Parteien, die mangels Verwaltung gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG n.F. gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind, haben der Kammer keine schriftliche Äußerung über den entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht, nachdem die zwischenzeitlich ergangenen Genehmigungsbeschlüsse erfolgreich angefochten wurden oder nichtig waren.

Das Nichterheben von Einwänden gegen eine angekündigte bauliche Veränderung stellt noch keine Zustimmung dar.

Ein Geräteschuppen mit einer Breite von 2,65 m, einer Höhe von 1,85 m und einer Tiefe von schätzungsweise zumindest 2,00 m verändert in seiner konkreten Gestaltung den optischen Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums erheblich und belastet die Kläger übermäßig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG a.F. bzw. § 20 Abs. 3 WEG n.F., zumal die Schwelle insoweit niedrig anzusetzen ist.

Dass der Schuppen auf einer dem Beklagten zugewiesenen Sondernutzungsfläche errichtet wurde, ist unerheblich, wenn das Sondernutzungsrecht nur die gärtnerische Gestaltung der zugewiesenen Gartenfläche erfasst.

Auch ein Fahrradstand mit einer Grundfläche von 2,10 m x 2,00 m und einer Höhe von 1,73 m verändert in seiner konkreten Gestaltung den optischen Gesamteindruck des Germeinschaftseigentums erheblich.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorherigen unzulässigen baulichen Veränderungen der Beklagten indiziert. Es ist nicht entscheidend, dass die Beklagte derzeit weder eine konkrete weitere Maßnahme angekündigt noch eine Baugenehmigung hierfür beantragt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop