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Mietminderung wegen unzureichenden Schallschutzes und Braunfärbung des Warmwassers; Umlegungsfähigkeit von Aufzugskosten
LG Berlin I, AZ: 64 S 77/05, 14.09.2005
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Bei unzureichendem Schallschutz und unzulässig hohem Eisengehalt oder Rost im Warmwasser kann eine Minderung der Bruttokaltmiete von je 10% angemessen sein.

Fahrstuhlkosten können nicht auf Mieter im Seitenflügel umgelegt werden, wenn dort kein Fahrstuhl vorhanden ist.

Bei ungeeichten Warmwasseruhren kann die Heizkostenabrechnung für die verbundene Anlage um 15% gekürzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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