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Anfechtung einer Schenkung wegen moralischen Druck? - Nichtigkeit wegen Ausnutzung einer Zwangslage
OLG Frankfurt a. M., AZ: 8 U 65/19, 05.03.2020
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Ist der Schenker aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht.

Diese Voraussetzungen können auch dann gegeben sein, wenn der Zuwendungsempfänger den Schenkungsvertrag abschließt, obwohl er weiß, dass der Schenker aufgrund einer solchen Zwangslage handelt. Hat eine der Vertragsparteien die Verhandlungsführung und den Vertragsschluss vollständig einer mit der Sachlage allein vertrauten Hilfsperson überlassen, muss er sich deren Wissen auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

Allein der Umstand, dass beide Beklagte durch den notariellen Schenkungsvertrag vom 13.06.2017 begünstigt worden sind, entbindet den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht von der Pflicht, die Anspruchsvoraussetzungen konkret bezogen auf jeden der beiden Anspruchsgegner darzulegen. Dies gilt nicht zuletzt mit Rücksicht auf den Umstand, dass allein die Beklagte zu 1) in den Monaten vor der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrages im Haus des Klägers wohnte und sich der Vorwurf einer permanenten Kontrolle und Überwachung durch den Beklagten zu 2) bei dieser Sachlage kaum als lebensnah darstellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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