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Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen krasser finanzieller Überforderung des Bürgen
LG Bonn, AZ: 10 O 356/01, 18.01.2002
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Ein Bürgschaftsvertrag ist wegen krasser finanzieller Überforderung gem. § 138 BGB nichtig, wenn bereits bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist, dass der Bürge die Verbindlichkeit, für die er einstehen soll, im Falle der Verwirklichung des Bürgschaftsrisikos wenigstens zu wesentlichen Teilen wird tilgen können.

Die Beurteilung der finanziellen Überforderung hängt nicht allein von dem Einkommen des Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages ab. Vielmehr ist danach zu fragen, ob der Bürge nach der voraussichtlichen Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse in dem Zeitraum, in dem sich das Bürgschaftsrisiko verwirklichen konnte, überfordert war.
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