Detailansicht Urteil
Einsicht in Verwaltungsunterlagen muss am Ort der Verwaltung erfolgen
AG Heidelberg, AZ: 45 C 103/22, 19.04.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/23, 23.05.2023
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 34/20, 07.06.2021
-
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 151/18, 29.01.2020
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 66/10, 11.02.2011
-
OLG München, AZ: 32 Wx 177/06, 09.03.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Streitwert für Hausverbot eines Besuchers einer vermieteten Wohnung ist mit 3.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR anzusetzen; §§ 52 Abs. 2 GKG; 23 Abs. 3 S. 2 RVG
- Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
- Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Teilungserklärung Telefonwerbung Abschleppen Anfechtungsklage Kündigung Eigenbedarfskündigung Treppenlift Nachbarrecht Makler Veränderung Gegenabmahnung Schimmel Organisationsbeschluss Wurzeln Einstimmigkeit Protokoll Verkehrsunfall Kurioses Mietminderung Wirtschaftsplan Gemeinschaftseigentum Verwaltungsbeirat Wohnungseigentümer Beschluss Sondereigentum Nutzungsentschädigung Abmahnung Tierhaltung Eigentümerversammlung Arzthaftung Garage Verwalter Jahresabrechnung Beirat Miete
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Kein Verwalter ist gewungen, derart weit entfernte Verwaltungsobjekte zu übernehmen. Zumindest eine digitale Übertragung von Verwaltungsunterlagen muss verlangt werden können, auch wenn ein Eigentümer grds. einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen besitzt. Das hindert die Parteien aber auch nicht daran, sich auf Kopien zu verständigen.