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Schadensersatz des Vermieters wegen Beschädigung des Teppichbodens und Nichtrückgabe von Hausschlüsseln
LG Münster, AZ: 10 S 63/89, 14.07.1989
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Der Mieter, der Schadensersatz wegen Beschädigung des Teppichbodens zu leisten hat, muß dem Vermieter den Verkehrswert des alten Teppichbodens und die Kosten für die Verlegung des neuen Teppichbodens erstatten.

Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zwei Hausschlüssel nicht zurück und besteht die Gefahr des Missbrauchs von Schlüsseln, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine neue Sicherheitsschließanlage zu; dabei ist ein Abzug von den Materialkosten neu für alt vorzunehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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