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Schadensbemessung anhand der (noch) nicht aufgewendeten Kosten nach Beendigung des Mietverhältnisses
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 280/21, 19.04.2023
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Schadensersatzansprüche statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden.

Der Gefahr einer Überkompensation bei fiktiver Abrechnung im Mietrecht wird dadurch begegnet, dass der Geschädigte nur die zur Erfüllung der Leistungspflicht erforderlichen Kosten beanspruchen darf. 

Der Vermieter kann den Schadensersatzanspruch statt der Leistung auch seinen das Integritätsinteresse betreffenden Schadensersatzanspruch neben der Leistung wegen der Beschädigung der Mietsache auf der Grundlage der voraussichtlichen Kosten bemessen. Der geschädigte Vermieter kann bezüglich des Schadensersatzanspruchs neben der Leistung wahlweise Naturalrestitution oder den Geldersatz verlangen. Aufgrund dieser Ersetzungsbefugnis kann der Vermieter (auch) diesen Schadensersatzanspruch anhand der fiktiven Kosten bemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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