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Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück grds. nicht zulässig; §§ 14, 16 WEG; 1004 BGB
LG München I, AZ: 36 S 508/20, 22.09.2021
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Das Parken eines Pkw im Bereich der Zufahrt des gemeinschaftlichen Anwesens stellt eine Störung der Rechte des Klägers am gemeinschaftlichen Eigentum i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar.

Durch das Parken auf einer gemeinsamen Zufahrt erwächst den anderen Eigentümern ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG.

Denn durch das Parken wird der Bereich, in dem geparkt wird, für die Dauer des Parkens der Nutzungsmöglichkeit der übrigen Eigentümer entzogen und die nutzbare Fläche der Zufahrt entsprechend verringert.

Alleine darin liegt ein Nachteil iSv § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, der das Nutzungsrecht des Beklagten vorliegend zugunsten des Nutzungsrechts des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 WEG begrenzt, also eine Eigentumsstörung des Klägers iSv § 1004 Abs. 1 BGB begründet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop