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Zulässige Methode zur Nutzflächenberechnung bei Gewerberaummietvertrag/ Berechnung der Minderung bei Flächenunterschreitung
AG Bad Segeberg, AZ: 17 C 179/10, 22.12.2011
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Der Mieter einer Gewerbeeinheit kann nicht erwarten, dass der Nutzflächenberechnung die für Wohnraum geltenden Berechnungsmethoden der §§ 42 - 44 der II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung zugrunde liegen.

Die DIN 283 stellt - im Gegensatz zu der DIN 277 - eine zulässige und mögliche Methode zur Nutzflächenberechnung bei Gewerberaummietverhältnissen dar.

Die Fläche unter einer Treppe zwischen 1 und 2 Meter Raumhöhe ist zu 1/2 zu berücksichtigen, wenn diese Fläche im Rahmen des Gewerbebetriebes tatsächlich genutzt wird oder genutzt werden kann.

Eine von dem Gewerberaummieter genutzte Außenfläche ist bei der Nutzflächenberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Gewerberaummieter die Außenfläche mitvermietet worden ist. Schließen die Parteien unter Abänderung des ursprünglichen Mietvertrages, in dem die Außenfläche nicht mitvermietet worden ist, einen neuen Mietvertrag, ist die Außenfläche bei der Flächenberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bei Abschluss des neuen Mietvertrages mitvermietet worden ist, der Vermieter also dem Mieter die Nutzung nicht lediglich gestattet hat, und aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen davon auszugehen ist, dass die Außenfläche bei der Berechnung der Nutzfläche mit berücksichtigt werden soll.

Letzteres ist nicht der Fall, wenn die vereinbarte Erhöhung der Miete ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Nutzung der Außenfläche steht und die Größe der Außenfläche in dem Nachtrag zu dem ursprünglichen Mietvertrag nicht genannt ist. Ob eine von dem Gewerberaummieter genutzte Außenfläche bei der Nutzflächenberechnung voll oder lediglich anteilig zu berücksichtigen ist, bleibt offen.

Die Minderung aufgrund einer Flächenunterschreitung ist auf die Bruttomiete zu berechnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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