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Rechtsmissbräuchlichkeit von Kündigungen in Gewerbemietverhältnissen
LG Stuttgart, AZ: 20 O 256/21, 16.12.2022
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Auch wenn im Vertrag steht, dass man ohne Gründe mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen kann, kann die Kündigung nach den allgemeinen Regeln, vor allem §§ 241 Abs. 1, 242 BGB, überprüft werden. Wenn die Kündigung den Einwand des Rechtsmissbrauchs bekommt, ist sie rechtlich ungültig.

Eine Nutzung von Rechten gilt als missbräuchlich, wenn sie nicht auf einem gerechtfertigten Eigeninteresse basiert. Dazu gehört zum Beispiel, ein Recht als Vorwand für unzulässige Zwecke zu benutzen. Um die Kündigung auf Rechtsmissbrauch zu prüfen, muss man zumindest auf Nachfrage die Gründe für die Kündigung mitteilen, um sicherzustellen, dass kein Missbrauch vorliegt.

Wenn ein Mieter zwei angemietete Kioske betreibt, ist es offensichtlich, dass er Hilfe von anderen Personen braucht. Der Mieter kann entscheiden, ob er Leute als Angestellte einstellt oder mit ihnen eine gemeinsame Gesellschaft gründet. Wenn der Vermieter seit vielen Jahren weiß, dass einer der Kioske von einer Gesellschaft betrieben wird, kann der Mieter annehmen, dass der Vermieter zustimmt. In diesem Fall liegt keine unzulässige Überlassung an Dritte nach § 540 BGB vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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