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Untersagung der Haltung von Kleintieren und einem Schwein durch Mehrheitsbeschluss
AG Ludwigsburg, AZ: 20 C 2906/10 WEG, 16.03.2011
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Die Haltung dreier Hasen und eines Meerschweinchens hält sich noch im Rahmen des sozial üblichen Bewohnens i.S.d. § 13 Abs. 1 WEG, sofern die Tiere in einem ordentlichen Stall im Zimmer gehalten werden. Die Haltung dieser Tiere kann daher nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer untersagt werden.

Nach der tradierten soziokulturellen Vorstellung der Allgemeinheit handelt es sich bei einem 1 m langen und 50 cm breiten Schwein mit einem Gewicht von ca. 1 Zentner nicht um ein Haustier. Seine Haltung gehört somit nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (Weiterentwicklung BGH, 4. Mai 1995, V ZB 5/95, NJW 1995, 2036).

Selbst wenn von der Schweinehaltung in der Wohnung keine Geruchsbelästigung ausgehen würde, reichte das bei den Miteigentümern nachvollziehbar vorhandene Unbehagen über diese Tierhaltung aus, um eine Störung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens in einem Wohngebäude festzustellen. In der Haltung eines Schweins von dieser Größe in der Wohnung liegt somit ein Gebrauch vor, der sich nicht im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG hält. Daher darf dessen Haltung in der Eigentumswohnung durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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