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Fristlose Kündigung wegen Katzenhaltung
LG München I, AZ: 14 S 13615/98, 27.01.1999
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Ob die Katzenhaltung eine die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründende erhebliche Vertragsverletzung des Mieters ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Nach herrschender Meinung kann die Haltung von Kleintieren, zu denen wohl auch Katzen zu rechnen sind, nicht vertraglich untersagt werden kann, insbesonders nicht in Formularverträgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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