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Tierhaltung in einer Mietwohnung
LG Mannheim, AZ: 4 S 202/82, 11.05.1983
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Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, dass eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, so bringt der Vermieter damit regelmäßig zum Ausdruck, daß er über die Zulässigkeit einer Tierhaltung nicht generell, sondern im Einzelfall entscheiden wird.

Die Versagung der Zustimmung ist daher nur dann möglich, wenn hierfür konkrete Sachgründe vorliegen, die der Vermieter dem Mieter mitteilen muss.
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