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Ist eine die Tierhaltung untersagenden Wohnungseigentümerbeschlusses gegenüber Mietern wirksam?
AG Hannover, AZ: 541 C 3858/15, 28.04.2016
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Ein in der Wohnungseigentümerversammlung beschlossenes generelles Katzen- und Hundehaltungsverbot ist Mietern gegenüber unwirksam. Eine derartige Verabredung gilt nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.

Die Zulässigkeit der Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechts, weshalb ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig ist, vielmehr ist eine einzelfallabhängige Interessenabwägung durchzuführen.

Ergibt eine Interessenabwägung, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch die Haltung eines Hundes (hier: eines ca. 50 cm hohen Mischlingshundes) vorliegen, besteht ein Recht des Mieters zur Hundehaltung als Ausfluss des Rechts der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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