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Interessensabwägung bei der Frage über die Zulässigkeit der Tierhaltung in einer "Miez"-wohnung
AG Wiesbaden, AZ: 91 C 3026/12, 19.03.2013
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Die Haltung von Haustieren ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin erforderliche Erlaubnis nicht erteilt wurde. Über die Zulässigkeit der Tierhaltung ist vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden.

Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe und Zustand der Wohnung, persönliche Verhältnisse und die Interessen der Mitbewohner und Nachbarn.
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