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Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Haltung eines Wickelbärens
AG Heilbronn, AZ: 5 C 5478/04, 01.03.2005
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Enthält der Mietvertrag die Formulierung „Tierhaltung ist nicht gestattet (Hund/Katze)“, so ist dem Mieter die Haltung aller Tiere der gleichen Größenordnung wie Hund und Katze (hier: Wickelbär) verboten. Wenn der Mieter verbotswidrig ein solches Tier hält, darf der Vermieter fristlos kündigen.

Auf eine Beeinträchtigung der Mietsache durch den Wickelbären kommt es damit nicht an, da bereits seine Haltung, unabhängig von Beeinträchtigungen der Mietsache vertragswidrig ist und damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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