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Genehmigung der Haltung eines zweiten Hundes in einer Mietwohnung
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 23 C 158/19, 31.10.2019
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Eine mietvertragliche Tierhaltungsklausel mit dem Wortlaut „Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.“ ist wirksam. Sie enthält kein generelles Verbot der Tierhaltung, sondern eine zulässige Differenzierung, mittels welcher die Haltung insbesondere von Hunden von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht.

Die vermehrte Belastung von Wohnung, Haus und unmittelbarer Umgebung durch die Haltung eines zweiten Hundes kann insbesondere bei einer kleinen Wohnung die Untersagung durch den Vermieter der Genehmigung rechtfertigen.

Es ist angemessen, das Ermessen des Vermieters bei der Genehmigung eines zweiten Hundes nur dann für eingeschränkt zu halten, wenn ausnahmsweise gravierende persönliche Gründe auf Seiten des Mieters die Genehmigung unabdingbar machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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