Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch Vermieter bei verweigerter Besichtigung der Wohnung durch den Mieter; §§ 546, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
LG Oldenburg, AZ: 6 S 75/12, 03.08.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung und mehrerer Terminvorschläge einem Besichtigungstermin nicht zustimmt.

2. Es ist im Einzelfall zu bewerten, ob es dem Vermieter zuzumuten ist, vor Ausspruch einer Kündigung einen Duldungstitel gegen den Mieter zu erwirken und ggf. Vollstreckungsversuche nach § 890 ZPO zu unternehmen.
Es wäre falsch, aus der Entscheidung des LG OLdenburg den Schluss zu ziehen, dass allein die Weigerung des Mieters zur Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Die Entscheidung des LG Oldenburg stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die sicherlich nicht verallgemeinert werden darf. Das Landgericht hat seine Entscheidung auch nicht nur allein auf die Verweigerung des Mieters zur Besichtigung der Wohnung gestützt, sondern eine Abwägung der Gesamtumstände vorgenommen.

Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine pauschale Übertragung auf andere Sachverhalte.

Der BGH (VIII ZR 221/09) hatte bereits festgestellt, dass die Weigerung des Mieters zur Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter im Einzelfall auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Besichtigung Besichtigungsrecht Vermieter Mangel Duldung ZUgang Ankündigung Mieter Wohnung Wohnungsbesichtigung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop ansspruch Weigerung verweigerung