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Die Anfechtung eines Negativbeschlusses ist nur dann begründet, wenn der Anfechtende einen Anspruch auf die abgelehnte Beschlussfassung oder Maßnahme hat.
AG Berlin-Mitte, AZ: 291a C 45/17, 19.03.2018
Der Negativbeschluss zum Antrag auf Gestattung einer Stromzuleitung - für ein Elektroauto - zum Tiefgaragenstellplatz entspricht i.d.R. mangels Ermessensreduzierung auf Null ordnungsmäßiger Verwaltung.
AG Düsseldorf, AZ: 291a C 45/17, 18.10.2017
Ist im notariellen Kaufvertrag keine Regelung über die Breite eines Wege- und Fahrrechtes getroffen worden, aber vereinbart, dass der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks mit "seinem Fahrzeug" die Garage erreichen soll, ist der Vertrag dahin auszulegen, dass das Grundstück mit einem Pkw befahren werden darf.
LG Essen, AZ: 13 S 37/17, 16.10.2017
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrspflichten sind gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.
Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
LG Heidelberg, AZ: 3 O 128/17, 28.07.2017
Sind die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung unter der aufschiebenden Bedingung von der Nutzung von Stellplätzen ausgeschlossen, dass der teilende Eigentümer diese durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung einzelnen Wohnungseigentumseinheiten zuordnet, so reicht es für die Begründung von Sondernutzungsrechten aus, wenn der teilende Eigentümer zum Zeitpunkt der Zuordnungserklärung noch Wohnungseigentümer ist.
OLG Hamm, AZ: 15 W 474/16, 16.06.2017
Das Entfernen einer Garagendachbekiesung stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Ein Beschluss, der den Eigentümer des einzig verbliebenen bekiesten Garagendach zum Entfernen in Eigenregie verpflichtet, ist nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 204/16, 09.05.2017
Zum Umfang eines Wege- und Fahrrechtes, welches dem Berechtigten gestattet, mit seinem Fahrzeug über das Nachbargrundstück die eigene Garage zu erreichen gehört nicht, dass der Berechtigte auf dem Nachbargrundstück auch rangieren und wenden darf.
Mangels näherer Angaben zur Ausübung des Fahrrechtes ist eine Breite von 3,00 m völlig ausreichend.
AG Bottrop, AZ: 10 C 62/16, 07.04.2017
Gerichtskosten eines Anfechtungsverfahrens dürfen nicht den Wirtschaftsplan eingestellt werden.
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung (hier: Aluminiumabschlusskante am Garagendach), wenn diese im Zusammenhang mit Instandsetzungsmassnahmen erfolgt ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/16, 01.02.2017
Die Entfernung eines Kiesbelages von einem Garagendach stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, wenn dieser durch Bitumenbahnen ersetzt wurde.
Auch wenn der Kiesbelag durch Anwendung moderner Materialien bautechnisch überflüssig sein sollte, muss das bisherige Erscheinungsbild erhalten bleiben.
AG Bottrop, AZ: 20 C 63/15, 15.04.2016
Auch soweit eine Angelegenheit gemäß §§ 15, 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 161/11). Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.
Ein Kostenerstattungsanspruch folgt nicht aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
LG München I, AZ: 1 S 12786/15, 01.02.2016
Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Regelung der Kosten baulicher Maßnahmen (hier: Garagen) ist den Wohnungseigentümer nur "im Einzelfall" eingeräumt.
Durch einen Mehrheitsbeschluss können einzelnen Wohnungseigentümern grundsätzlich keine Leistungspflichten auferlegt werden.
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 10 C 2/15, 19.06.2015
Werden in der Teilungserklärung die Flächen als "Tiefgaragenstellplatz" bezeichnet, ist dies nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend bei der Auslegung einer Zweckbestimmung dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Danach dient eine Tiefgarage dem Abstellen von Kraftfahrzeugen.
LG Hamburg, AZ: 318 S 167/14, 17.06.2015
Ein Wohnungseigentümer kann auf Duldung der Beseitigung einer Fertiggarage und einer Treppenanlage gerichtete Individualansprüche der Wohnungseigentümer jedenfalls als Prozessstandschafter geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2014 - V ZR 5/14).
LG Itzehoe, AZ: 11 S 100/12, 02.06.2015
Ein Nachteil kann darin bestehen, dass jeder andere Wohnungseigentümer das gleiche Recht auf Zustimmung zu einer vergleichbaren baulichen Veränderung (Ladestation, Wall-Box) in Anspruch nehmen könnte und es dann aller Voraussicht nach zu Unzuträglichkeiten käme.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 771 C 87/14, 09.04.2015
§ 5 Abs. 2 WEG regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können. Darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2003 - I-3 Wx 235/03 + 240/03 - DNotZ 2004, S. 630; Heinemann, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB Sachenrecht, 3. Aufl. 2013, § 5 WEG Rn. 9).
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1925/13, 28.07.2014
Auch der als Zahlungsanspruch ausgekleidete Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 BGB unterliegt der Schranke des § 251 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt, a.a.O. Rdnr.5). Dass der Verkehrswert des gesamten mit einem Wohnhaus und der Garage bebauten Grundstücks deutlich oberhalb der Reparaturkosten liegt, steht der Ersetzungsbefugnis nicht entgegen. Vielmehr ist in diesem Fall den Reparaturkosten die Wertminderung des Grundstücks vor und nach dem schädigenden Ereignis gegenüberzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1998, Az.: 6 U 154/96; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.06.2006, Az.; 1 U 104/96 zitiert nach juris), so dass sich auch hieraus die Unverhältnismäßigkeit der Reparaturaufwendungen ergeben kann.
LG Essen, AZ: 13 S 43/13, 27.05.2014
Der Bau der Garage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.
Es sind auch die Interessen eines Eigentümers, insbesondere hinsichtlich der Pflege seines behinderten Sohnes sowie seines Eigentumsrecht (Artikel 14 GG) zu berücksichtigen.
AG München, AZ: 434 C 1833/14, 22.05.2014
Der vom Versicherungsnehmer zu beweisende Vandalismusschaden ist nicht nachgewiesen, wenn er trotz einem angeblichen Racheakt keine Anzeige erstattet hat, das Fahrzeug atypisch gezielt an verschiedenen Stellen zerkratzt worden ist und die benannte Zeugin sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt in Widersprüche verwickelt hat, bevor sie im Berufungsverfahren die Aussage ganz verweigerte.?
LG Duisburg, AZ: 11 S 61/13, 17.04.2014
Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.
Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 116/13, 20.02.2014
Bildet ausweislich der Teilungserklärung die Tiefgarage eigenständige Teileigentumseinheiten, ist es erforderlich, für jede dieser einzelnen Teileigentumseinheiten eine Einzelabrechnung zu erstellen, wie dies im Übrigen für die einzelnen Wohnungen auch zu geschehen hat.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 98/12, 25.07.2013