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Es besteht keine Pflicht des Verwalters, das Abstimmungsergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat auch dann, wenn es sich nicht um eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die Beschlusskompetenz, im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Umbaumaßnahmen zu beschließen, wenn diese dem Gemeinschaftseigentum dienen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/17, 05.06.2018
Die nachträgliche Begründung eines Urteils, welches als so genanntes Protokollurteil ohne Gründe aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, ist im Falle der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 77b Abs. 2 OWiG auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, vorher eine schriftliche Begründung des Urteils nach § 77b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG beantragt hatte.
OLG Bamberg, AZ: 3 Ss OWi 490/18, 02.05.2018
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung allein „aus sich heraus“ - objektiv und normativ – auszulegen. Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 75 C 7/18, 25.04.2018
Haben die Parteien nach Beendigung des Mietverhältnisses im Übergabeprotokoll auf die Erstellung der noch fälligen Betriebskostenabrechnung verzichtet und fordert der Mieter diese dann später erfolglos beim Vermieter ein, kann der Mieter die Rückzahlung sämtlicher Betriebskostenvorauszahlungen des letzten Abrechnungsjahres verlangen.
AG Bottrop, AZ: 8 C 116/17, 09.11.2017
Ein Rechtsschutzinteresse für eine Protokollberichtigung kann nur gegeben sein, wenn die fehlerhafte Wiedergabe Auswirkungen auf ein Beschlussergebnis hat, denn das Protokoll ist nicht über den Verlauf der Sitzung sondern über die Beschlussfassung zu erstellen (§ 21 Abs. 6 WEG).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 107/17, 12.10.2017
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.
AG München, AZ: 483 C 13301/16, 14.09.2017
Nicht nur bei der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum, sondern auch bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.
Ferner müssen der konkrete Ort und der Umfang der Arbeiten bestimmbar sein.
AG München, AZ: 481 C 7764/17, 06.09.2017
Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder – im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO – aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann.
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 3/17, 19.07.2017
Ein in der Klageschrift gestellte Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.
Um Einzel- und Gesamtabrechnungen hinsichtlich welcher Wirtschaftsjahre und um welche Beschlüsse in welcher Eigentümerversammlung es sich konkret handelt, muss sich aus dem Schreiben ergeben. Waren auch keine Anlagen, wie z.B. das Protokoll der Eigentümerversammlung oder das Einladungsschreiben, beigefügt, ist der Antrag nicht auslegungsfähig.
LG Hamburg, AZ: 318 S 56/16, 28.06.2017
Die WEG-Beschlüsse sind "aus sich heraus" objektiv und normativ – auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
Beschlüsse, die den Wohnungseigentümern abweichend von den gesetzlichen Regeln Pflichten auferlegen, sind nichtig.
AG München, AZ: 484 C 9711/16, 25.04.2017
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses über die Sanierung eines Balkons eines Wohnungseigentümers entfällt nicht dadurch, dass der Beschluss bereits ausgeführt worden und nicht mehr rückgängig zu machen ist, weil die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind.
2. Hat die Eigentümergemeinschaft in das Protokoll der Eigentümerversammlung lediglich aufgenommen, dass eine ausführliche Information durch die Verwaltung und eine Diskussion der Gemeinschaft stattgefunden habe, kann das Gericht anhand dieser Angaben nicht überprüfen, ob die Gemeinschaft ggf. sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung einbezogen hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 99/16, 31.01.2017
Begehrt ein Hausmeister gegenüber einem WEG-Verwalter eine Erhöhung seiner Vergütung, stellt dies ein Angebot unter Anwesenden dar.
Lässt der Verwalter über das Erhöhungsbegehren die Wohnungseigentümer auf der nächsten Versammlung abstimmen, stellt diese zustimmende Beschlussfassung noch eine sofortige Annahme i.S.d. § 147 dar, wenn die Versammlung innerhalb von 6 Monaten erfolgt.
Die Annahme eines Angebots kann als eine Willenserklärung auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Der Umstand, dass der Verwalter diesen erst später umsetzte, hat auf die Wirksamkeit der Annahme keine Auswirkung, wenn durch Übergabe einer Protokoll-Kopie seitens einer Wohnungseigentümerin die Entscheidung der Beklagten auch bekannt gemacht wurde, § 130 Abs. 1 BGB.
AG Nördlingen, AZ: 2 C 532/16, 13.01.2017
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass das Protokoll von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, so genügt es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Protokollierung, wenn der Verwalter zwei Miteigentümer vorschlägt, ohne dass hierüber eine Abstimmung erfolgt.
Eine Jahresabrechnung, die inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, ist unwirksam.
LG Dortmund, AZ: 1 S 376/15, 10.01.2017
Wurde auf der Eigentümerversammlung ein Beschluss ohne vorherige Abstimmung verkündet, ist nicht die Protokollberichtigung, sondern die Anfechtungsklage das richtige Rechtsmittel.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 100/15, 23.12.2016
Sieht die Teilungserklärung zur Gültigkeit einer Beschlussfassung die Unterzeichnung des Protokoll durch einen von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümer vor, so sind die Beschlüsse auch dann aufzuheben, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer selber zu Unrecht seine Unterschrift verweigert.
LG Dortmund, AZ: 1 S 35/16, 16.08.2016
Kosten eines von einem Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Verdachts eines versuchten Versicherungsbetrugs vorprozessual beauftragten Privatgutachtens können nur ausnahmsweise, nämlich dann als "Kosten des Rechtstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden und daher von dem im Rechtstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sein, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist.
OLG Köln, AZ: 17 W 26/15, 20.04.2016
Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.
Die Publizität der auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse wird dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen ist, wenngleich dies keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen des Beschlusses hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 104/15, 08.04.2016
Die Einladung zur Eigentümerversammlung und das Versenden des Protokolls gehört zu den üblichen Aufgaben des Verwalters, die nur dann zu vergüten sind, wenn im Verwaltervertrag dies ausdrücklich vereinbart ist. Grundsätzlich sind vom Grundhonorar auch Portokosten umfasst.
LG Dresden, AZ: 2 S 400/15, 09.03.2016
Ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will.
Allein durch die Abnahme der Wohnung bringt der Vermieter nicht zum Ausdruck, dass das Mietverhältnis beendet sein soll.
LG Wuppertal, AZ: 9 S 69/15, 05.11.2015
Die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" genügt nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen. Auch genügt die Bezeichnung "die Jahresabrechnung 2014" wird genehmigt nicht, denn es ist nicht ohne weiteres verständlich, ob nur die Gesamt- oder die Einzelabrechnungen oder alle Abrechnungen genehmigt wurden.
Die Wohnungseigentümer können abweichend von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG die Anzahl der drei vorgeschriebenen Beiratsmitglieder durch Beschluss nicht verändern.
Eine Beschlussfassung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Eigentümern erst in der Versammlung die Preise der verschiedenen Anbieter bekanntgegeben wurden.
AG Dortmund, AZ: 514 C 40/15, 29.10.2015