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Urteile zu Kategorie: Kaufvertrag

Der Anwendungsbereich des § 213 BGB ist auch dann eröffnet, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 180/14, 29.04.2015
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 211/15, 26.10.2016
Verklickt sich der Anfechtende bei Abgabe einer elektronischen Willenserklärung mit der Maustaste, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2
LG Berlin I, AZ: 31 O 270/05, 15.05.2007
Beim Verkauf einer gewerblichen Immobilie ergeben sich keine vorvertraglichen Pflichten (culpa in contrahendo; §§ 280 I, 241 II, 311 II), falls sich die Parteien darüber einig sind, dass die Immobilie nicht in einen abgeschlossenen Rahmenvertrag zur Wohngebäudeversicherung einbezogen ist.
LG Essen, AZ: 3 O 56/02, 09.09.2002
Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Es liegt in weder subjektiver noch objektiver Hinsicht arglistiges Verhalten vor; es fehle an einer Aufklärungspflicht, weil der Mangel für den Kaufentschluss der Kläger nicht wesentlich gewesen sei.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 245/10, 11.11.2011
Bereits die Existenz des SIS-Eintrags als solchem, d. h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände genügt für die Annahme eines Rechtsmangels, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt.
OLG München, AZ: 21 U 3016/15, 02.05.2016
Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a. F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 302/02, 16.07.2003
Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, reicht der Eintritt des Leistungserfolgs als solcher nicht aus, um insoweit zugleich eine Bewirkung der Leistung des Nachunternehmers an den Hauptunternehmer anzunehmen.
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 31/06, 17.07.2007
Die ,,Versicherung" der Verkäuferin, versteckte Sachmängel seien nicht bekannt, ist als Wissenserklärung und nicht als die Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit zu werten. Auch eine Erklärung über die Nicht-Kenntnis herausgestellter Einzelaspekte rechtfertigt nicht die Annahme einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung.

Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es von Bedeutung ist, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller zu Wohnzwecken diente oder dienen soll, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind.
LG Essen, AZ: 2 O 389/17, 02.10.2018
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform (§ 126 BGB) zugehen; eine lediglich ins Internet gestellte Belehrung genügt nicht (BGH NJW 10, 3566; 14, 2856; EuGH NJW 12, 2637).
AG Bottrop, AZ: 8 C 202/18, 04.02.2019