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Urteile zu Kategorie: Änderung des Kostenverteilerschlüssels

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Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Absatz 3 und 4 verlangen, dass durch den Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigt werden.

Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Fenster zu seinem Sondereigentum zu putzen, ist nichtig.

Bei einem Auftragsvolumen von 9.000,00 € sind drei Vergleichsangebote einzuholen.

Einem Wohnungseigentümer darf bei Verlust des Haustürschlüssels ein ersatzschlüssel nicht verweigert werden.
AG Essen, AZ: 196 C 133/13, 30.09.2013
Die Wohnungseigentümer haben im Rahmen des § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Änderung der Kostenverteilung.

Die geänderte Verteilung der Gebühren für Niederschlagwasser, die nach dem Verhältnis der Wohnflächen erfolgt, wobei nunmehr zusätzlich für jedes einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnete Sondernutzungsrecht "Stellplatz" eine Fläche von 6,25 qm in Ansatz zu bringen ist, ist vor diesem Hintergrund in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 76/18, 25.07.2019
Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
OLG Düsseldorf, AZ: 1-3 Wx 173/19, 17.01.2020
Wird in einem Verwaltervertrag eine gesonderte Verwaltergebühr für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren vereinbart, so ist damit nur die Erhebung einer solchen Vergütung geregelt, nicht jedoch ihre Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Dies können nur die Wohnungseigentümer durch einen Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG.

Der klagende Eigentümer besitzt aufgrund einer erfolgreichen Anfechtungsklage einen Folgenbeseitigungsanspruch und einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen den Verwalter.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 287/20, 04.09.2020
1. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.

Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.

2. Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
AG Bonn, AZ: 27 C 115/19, 14.12.2021
Weder eine rein wohnflächenbezogene Kostenverteilung (vgl. § 9a Abs. 2 HeizkostenV) noch eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 WEG aF ist geeignet, die beabsichtigten Anreize zur sparsamen Energieverwendung zu setzen.

Die Wohnungseigentümer können die Auswirkungen möglicher Verteilungsfehler dadurch begrenzen, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufteilen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 214/21, 16.09.2022
Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 251/21, 16.06.2023
Die Änderung der Kostenverteilung muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Auch erhebliche Mehrbelastungen eines Wohnungseigentümers sind bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels nicht ausgeschlossen.

Das Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) stellt eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar.

Eine starre Grenze der zulässigen Mehrbelastung gibt es nicht.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 96/22, 01.09.2023
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