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Urteile zu Kategorie: Berufung

1. Bei dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils wird nicht die Rechtmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils überprüft, § 345 ZPO.

2. Eine Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil kann nur noch darauf gestützt werden, dass eine schuldhafte versäumung nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
OLG Schleswig, AZ: 10 U 10/05, 02.12.2005
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch darauf gestützt werden, daß die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei.
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 364/98, 22.04.1999
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe (BGH, Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341).
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZB 148/11, 06.10.2010
Gegen ein zweites Säumnisurteil besteht im Arbeitsgerichtsverfahren das Rechtsmittel der Berufung, wenn geltend gemacht wird, die Berufung sei nicht unverschuldet, § 64 Abs. 2 d ArbGG i.V.m. § 345 ZPO.
LAG Halle, AZ: 2 Sa 136/10, 22.09.2010
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch darauf gestützt werden, dass das zweite Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist, weil die Voraussetzungen des § 345 ZPO nicht vorgelegen haben (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 280), also die prozessuale Lage für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (Säumnis der Partei in zwei aufeinanderfolgenden Terminen) nicht gegeben gewesen sei.
OLG Hamm, AZ: II 8 UF 218/10, 23.02.2011
Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht statthaft, wenn sich eine Partei allein gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und nicht zugleich gegen die Hauptsache wendet.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 45/12, 19.03.2013
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt bei Anrufung des flaschen Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das fehlerhaft angerufene Gericht den Scdhriftsatz nicht rechtzeitig an das zuständige Gericht weiterleitet.

Eine zweitägige Bearbeitungszeit stellt dabei kein Versäumnis des Gerichts dar.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 61/12, 19.12.2012
Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an BGHZ 24, 179, 180).
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 120/06, 02.04.2008
Eine Berufung kann rechtzeitig eingelegt sein, wenn die Berufungsschrift vor Fristablauf an einem Telefaxgerät der Referendarabteilung des Berufungsgerichts eingeht.
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZB 10/17, 06.06.2018
Eine Gehörsverletzung ist dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht, hätte es den übergangenen Vortrag berücksichtigt, eine ordentliche Kündigung mangels einer Vertragsverletzung von ausreichendem Gewicht als unbegründet ansieht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 293/08, 30.11.2010
Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit des Vortrags bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsmittelbegründung vorzunehmen.
OLG Köln, AZ: 16 U 263/19, 21.10.2020
Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.

Wird in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe Parteivorbringen übergangen, so ist eine genaue Bezeichnung unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Vorinstanz nicht erforderlich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 257/03, 12.03.2004
Es ist unzulässig, die Zulassung der Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 113/12, 19.04.2013