Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung
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Die Kosten einer Balkonsanierung ist auch dann von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen, wenn sie in der Teilungserklärung kostenmäßig dem Sondereigentümer zugeordnet ist (a.A. BGH Urt.v. 25.09.2009 - V ZR 33/09; BGH Urt. v. 16.11.2012 - V ZR 9/12 ).
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/11, 24.05.2012
Die verwaltungstechnische und kostenmäßige Bildung von Untergemeinschaften, weiche in der Teilungserklärung nicht vorgesehen sind, ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, 3500ff) nur durch Vereinbarung (§10 Abs.1 WEG), nicht hingegen durch Mehrheitsbeschluss möglich, da durch derartige Untergemeinschaften die gesetzlichen Regelungen über die Teilnahme aller Miteigentümer an der Verwaltung und der Kostentragung (§§ 21 Abs.1, 16 WEG) abgeändert werden.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 268/08, 02.12.2008
Muss das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet werden, genügt es nicht, wenn das Protokoll durch zwei Wohnungseigentümer und dem Verwalter unterzeichnet wird.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/12, 04.10.2012
Sind zwei Wohnungseigentümer Alleineigentümer von jeweils einer Wohnung und außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer dritten Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen Kopfstimmrechts gem.§ 25 Abs.2 WEG nicht nur jeweils eine Stimme für ihre im Alleineigen-tum stehenden Wohnung zu, sondern hinsichtlich des Mit-eigentums zusätzlich eine gemeinschaftlich abzugebende Stimme.
Stellt der Versammlungsleiter fest, dass kein Beschluss zustande gekommen ist, so liegt auch kein Negativbeschluss vor, so dass eine Anfechtung nicht möglich ist.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 202/11, 27.04.2012
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Unterlassen von ehrverletzenden Äußerungen, die während einer Eigentümerversammlung anlässlich einer Abmahnung in Bezug auf seine Person getätigt werden.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 410/11, 22.07.2011
Eine in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversamm-lung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, ist wirksam. Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss anfechtbar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/97, 03.07.1997
Eine bauliche Veränderung (hier: Einbau einer Tür) stellt eine bauliche Veränderung dar, welche nur mit Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer beschlossen werden kann. Ein dahingehender Mehrheitsbeschluss ist anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 56/12, 30.11.2012
Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann nicht das Stimmrecht entzogen werden. Geschieht dies dennoch, sind alle Beschlüsse ohne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis anfechtbar, §§ 10 Abs. 2 S. 2, 23, WEG, 134, 138 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 60/10, 10.12.2010
Auch bei fortlaufenden Zahlungsrückständen muss vor der Einziehungsklage grundsätzlich eine Abmahnug erfolgen. Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss stellt sich rechtlich als Abmahnung dar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 26/06, 19.01.2007
§ 18 Abs. 3 Satz 2 WEG gilt im Falle eines Beschlusses auf EInziehung von WOhneigentum auch dann, wenn in der Teilunsgerklärung eine grundsätzliche Stimmrechtsverteilung nach Miteigentumsanteilen vereinbart wurde.
OLG Rostock, AZ: 3 W 5/08, 03.11.2008
Eine Regelung, die sich ausdrücklich auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht, kann nicht im Wege der Auslegung auf die Beschlussfassung über das Entziehungsverfahren erstreckt werden. Erforderlich ist daher eine Regelung durch die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung, die sich ausdrücklich auf die Entziehung des Wohnungseigentums bezieht.
OLG Hamm, AZ: 15 W 71/04, 01.04.2004
Eines wirksamen Beschlusses gemäß § 18 Abs. 3 WEG bedarf es bei einer aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft nicht. Ein Anspruch auf Veräußerung scheidet aus, wenn der klagende Wohnungseigentümer ebenso gegen seine Pflichten wie der beklagte Eigentümer verstößt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 75/09, 22.01.2010
Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu, § 16 Abs. 3 WEG.
Eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels ist nicht von der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG gedeckt und daher nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/10, 01.04.2011
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient.
2. Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/10, 13.05.2011
Haben die Wohnungseigentümer die Entscheidung über die an sich von dem Verwalter zu erteilende Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum an sich gezogen und beschlossen, sie zu verweigern, sind sie und nicht der Verwalter für die Klage auf Erteilung der Zustimmung passivlegitimiert.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/10, 13.05.2011
Ein Verwalter ist als Vertreter anderer Wohnungseigentümer über seine eigene Abberufung stimmberechtigt und darf nicht von der Versammlung ausgeschlossen werden, § 25 Abs. 5 WEG.
OLG München, AZ: 32 Wx 16/10, 15.09.2010
Ansprüche gegen einen Eigentümer auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums wegen unzulässiger baulicher Veränderung gemäß § 1004 BGB sind Individualansprüche, die jedoch durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gemacht werden können und nach Vergemeinschaftung durch den Verband auszuüben sind.
LG München I, AZ: 36 S 1580/11, 31.03.2011
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, einen Wohnungseigentümer in einer EIgentümerversammlung zu vertreten. Allerdings darf der Verwalter tatsächliche Gegebenheiten nicht nutzen, um Miteigentümern, von denen möglicherweise Widerstand gegen beabsichtigte Beschlussfassungen zu erwarten ist, die Ausübung des Stimmrechts faktisch unmöglich zu machen.
LG Essen, AZ: 2 T 221/00, 23.11.2000
Ein Verwalter ist nicht verpflichtet, einen Wohnungseigentümer auf einer WEG-Versammlung zu vertreten und für diesen ein weisungsgebundenes Stimmrecht auszuüben. Jedoch kann der Verwalter im Falle einer Weigerung verpflichtet sein, den Versammlungstermin zu verlegen, wenn die Stimmen der abwesenden Eigentümer für das Abstimmungsergebnis erheblich sind.
OLG Hamm, AZ: 15 W 51/01, 21.05.2001
Erstreckt die Klage sich auf die Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses und ist dieser nur bezüglich einer Teilregelung mangelhaft, so ist der Beschluss entsprechend § 139 BGB zwar grundsätzlich in seiner Gesamtheit für ungültig zu erklären, es sei denn, die Wohnungseigentümer hätten den mangelfreien Teil auch ohne den ungültigen Teil beschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 193/11)
LG Dortmund, AZ: 1 S 247/11, 15.01.2013