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Zur Erstattung von Mietwagenkosten eines darlegungspflichtigen Taxiunternehmers; §§ 249, 251 BGB
AG Heidenheim a. d. Brenz, AZ: 5 C 1147/10, 21.10.2011
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Ein geschädigter Taxiunternehmer kann erst dann auf den Wertersatz in Höhe seines Verdienstausfalles verwiesen werden, wenn eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls in deren Rahmen neben allen schützenswerten Interessen des Geschädigten - auch dem Vergleich zwischen den Mietkosten einerseits, dem voraussichtlichen Gewinnentgang des Taxilinternehmens andererseits aber auch der Höhe des Mietpreises als solchem eine bedeutsame Rolle zukommen kann, zu dem Ergebnis führt, dass ausnahmsweise die auf Anmietung eines Ersatzwagens gerichtete kaufmännische Entscheidung nicht mehr vertretbar ist.

Um allerdings dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Schädiger die für eine Prüfung der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 251 Abs. 2 BGB erforderliche Vergleichsberechnung ermöglichen zu können; trifft den Geschädigten die Darlegungslast für die in seiner Sphäre liegenden betriebsinternen Umstände, insbesondere Daten zur Umsatzgröße und -entwicklung, gegebenenfalls bezogen auf das beschädigte Fahrzeug, Anzahl der zur Verfügung bestehenden Taxen und deren Auslastungsgrad
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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