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Vergrößerung einer Gartenlaube ist genehmigungspflichtig/ Hinweis auf Einstimmigkeit als ausreichender Klagevortrag einer baulichen Beeinträchtigung???
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/15, 07.08.2015
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Wird eine bereits vorhandene Gartenlaube vergrößert, handelt es sich nicht um eine
Ersatzbeschaffung im Sinne einer modernisierenden Instandsetzung, die mit
einfachem Mehrheitsbeschluss genehmigt werden kann, sondern um den Neuaufbau
einer qualitativ ganz unterschiedlichen Gartenhütte.

Dies fällt nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (siehe nur BayObLG NJW-RR 1988, 591; NJW-RR 1992, 975; WuM 1995, 227; OLG Zweibrücken NZM 2000, 293; Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, § 22 Rn. 60), der sich das Gericht anschließt, unter den Regelungsgehalt des § 22 WEG mit der Folge, dass eine wirksame Genehmigung des Bauvorhabens nur mit Zustimmung aller jener erfolgen kann, deren Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt sind.

Das Vorbringen der Kläger, die vorhandene Gartenhütte sei viel kleiner als die geplante, ist nicht verspätet, wenn die Kläger haben sich bereits in der Klageschrift auf die Rechtsauffassung berufen, eine Genehmigung der geplanten Maßnahme habe nur einstimmig erfolgen können. Das genügt für eine ausreichende Begründung, da diese Frage streitentscheidend ist.
Die Entscheidung des AG Bottrop ist bedenklich. Allein der Vortrag, ein Beschluss hätte einstimmig gefasst werden müssen, soll nach Auffassung des Amtsgerichts bereits genügen, um innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist auf eine Beeinträchtigung einer beabsichtigten baulichen Veränderung zu schließen.

Hinzu kommt, dass vorliegend eine Feststellungsklage eingereicht wurde und das Amtsgericht ohne Klageänderung den Beschluss aufgehoben hat und somit über die Klageanträge hinausgegangen ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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